Diese Bestimmung handelt von Bauten mit einer Fassade. Auch der Begriff der Fassadenhöhe, der die Basis der Abstandsgrösse darstellt, spricht im Glossar zur BauV von einer Fassade als Fläche einer Baute. Auch Art. 10 BauG definiert den Grenzabstand als Entfernung der Grundstücksgrenze zur Fassade. Bei der vorliegenden Konstruktion hat die Vorinstanz aber zu Recht das Fehlen einer solchen bejaht und deshalb von der Anwendung der Grenzabstände Umgang genommen. Diese Rüge ist somit nicht begründet.