6.2 Eine solche Konstruktion hat die Vorinstanz zu Recht nicht als Baute angesehen, von der ein Abstand gemäss Art. 22 BauG einzuhalten ist. Dies will aber nicht heissen, dass die Konstruktion nicht unter den bundesrechtlichen Begriff der Bauten und Anlagen fällt, für die eine Baubewilligung notwendig ist. Deshalb hilft den Beschwerdeführern der Hinweis auf die Rechtsprechung zum Begriff der Baute und Anlage nichts. Das Bundesrecht schreibt keine Abstände vor und die Grenz- und Gebäudeabstände sind kantonal verschieden geregelt. Der Kanton Wallis behandelt diese in Art. 22 BauG. Diese Bestimmung handelt von Bauten mit einer Fassade.