6. In einem weiteren Rügepunkt machen die Beschwerdeführer eine Verletzung der Abstandsvorschriften geltend. Nach ihnen hat die Treppe als Baute zu gelten, welche die Abstandsvorschriften insbesondere von Art. 22 BauG einhalten müsse. Der Beschwerdegegner dagegen vertritt die Ansicht, die Anwendung der Abstandsvorschriften setze voraus, dass die Baute eine Fassade habe, was der vorliegenden Treppe abgehe. Desgleichen hat die Vorinstanz die Treppe nicht als nach Art. 22 BauG abstandspflichtige Baute angesehen.