Die Treppentritte waren aus schnee- und schmutzdurchlässigen Rosten gefertigt. Gegen die von der Gemeinde erteilte Baubewilligung führten Nachbarn, an deren Wohnliegenschaft die Treppe teilweise durchführte, am 04. September 2004 Beschwerde an den Staatsrat. Sie machten u.a. das Fehlen der Abstände geltend. Der Staatsrat am 16. Juni 2004 und das Kantonsgericht am 10. Dezember 2004 wiesen die Beschwerde der Nachbarn ab. Erwägungen