22 KGVS A1 04 166 KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 10. Dezember 2004 i.S. A.B. c. Gemeinde Zermatt Bauabstände – Eine teilweise freistehende Treppe mit unterschiedlichen Höhen zwischen 0.40 bis 2.60 m und als Erschliessung einer Wohnliegenschaft in einer Berggemeinde vorgesehen, ist zwar baubewilligungspflichtig, gilt aber nicht als Baute mit einer Fassade. – Eine solche Treppe muss somit nicht den im Baurecht vorgesehenen Grenz- oder Gebäudeabstand einhalten.