{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2004-12-10", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-04-166_2004-12-10.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/b9c5de99dc92fca9b4d00b1238263e37/file/", "Checksum": "be4d18d31e559f3242a4396ba6e2f80e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 04 166"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 10.12.2004 A1 04 166"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 10.12.2004 A1 04 166"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 10.12.2004 A1 04 166"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 10. Dezember 2004 i.S. A.B. c.  Gemeinde Zermatt  Bauabstände  – Eine teilweise freistehende Treppe mit unterschiedlichen Höhen zwischen 0.40  bis 2.60 m und als Erschliessung einer Wohnliegenschaft in einer Berggemeinde  vorgesehen, ist zwar baubewilligungspflichtig, gilt aber nicht als Baute mit einer  Fassade.  – Eine solche Treppe muss somit nicht den im Baurecht vorgesehenen Grenz- oder  Gebäudeabstand einhalten.  Distances de construction  – Un escalier construit partiellement en plein air, à des hauteurs oscillant de 0.40 m  à 2.60 m, et qui doit servir d’accès à un bâtiment d’habitation dans une commune  de montagne doit être autorisé par un permis de bâtir; il n’est cependant pas assi-  milable à un bâtiment pourvu de façades.  – Un tel escalier n’est, dès lors, pas assujetti aux distances à la limite et aux dis-  tances entre bâtiments que fixe le droit public des constructions.   22  KGVS A1 04 166"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:07:06", "Checksum": "5814b508bc8c1536e2b621a46cfe306a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 10.12.2004 A1 04 166\nRegeste:\nKGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 10. Dezember 2004 i.S. A.B. c.  Gemeinde Zermatt  Bauabstände  – Eine teilweise freistehende Treppe mit unterschiedlichen Höhen zwischen 0.40  bis 2.60 m und als Erschliessung einer Wohnliegenschaft in einer Berggemeinde  vorgesehen, ist zwar baubewilligungspflichtig, gilt aber nicht als Baute mit einer  Fassade.  – Eine solche Treppe muss somit nicht den im Baurecht vorgesehenen Grenz- oder  Gebäudeabstand einhalten.  Distances de construction  – Un escalier construit partiellement en plein air, à des hauteurs oscillant de 0.40 m  à 2.60 m, et qui doit servir d’accès à un bâtiment d’habitation dans une commune  de montagne doit être autorisé par un permis de bâtir; il n’est cependant pas assi-  milable à un bâtiment pourvu de façades.  – Un tel escalier n’est, dès lors, pas assujetti aux distances à la limite et aux dis-  tances entre bâtiments que fixe le droit public des constructions.   22  KGVS A1 04 166\n\n 22\n\nKGVS A1 04 166\nKGE (öffentlichrechtliche Abteilung) vom 10. Dezember 2004 i.S. A.B. c.\nGemeinde Zermatt\n\nBauabstände\n– Eine teilweise freistehende Treppe mit unterschiedlichen Höhen zwischen 0.40\nbis 2.60 m und als Erschliessung einer Wohnliegenschaft in einer Berggemeinde\nvorgesehen, ist zwar baubewilligungspflichtig, gilt aber nicht als Baute mit einer\nFassade.\n– Eine solche Treppe muss somit nicht den im Baurecht vorgesehenen Grenz- oder\nGebäudeabstand einhalten.\n\nDistances de construction\n– Un escalier construit partiellement en plein air, à des hauteurs oscillant de 0.40 m\nà 2.60 m, et qui doit servir d’accès à un bâtiment d’habitation dans une commune\nde montagne doit être autorisé par un permis de bâtir; il n’est cependant pas assimilable à un bâtiment pourvu de façades.\n– Un tel escalier n’est, dès lors, pas assujetti aux distances à la limite et aux distances entre bâtiments que fixe le droit public des constructions.\n23\n\nGekürzter Sachverhalt\nA. B. reichte bei der Gemeinde Zermatt das Baugesuch zur\nErstellung eines Wohnhauses ein. Die Erschliessung sah der Bauherr\nüber eine entlang der angrenzenden Parzelle zu erstellende Metalltreppe vor, die sich auf einen entsprechenden Dienstbarkeitsvertrag\nstützen konnte. Die Metallkonstruktion sollte teilweise auf das\ngewachsene Terrain zu liegen kommen, teilweise freistehend auf\nMetallstangen in einer Höhe zwischen 0.40 und 2.60 m geführt und\nbeidseitig mit einem ca. 1.30 m hohen Geländer mit drei parallel verlaufenden Drähten zwischen Boden und Handlauf versehen werden.\nDie Treppentritte waren aus schnee- und schmutzdurchlässigen\nRosten gefertigt. Gegen die von der Gemeinde erteilte Baubewilligung führten Nachbarn, an deren Wohnliegenschaft die Treppe teilweise durchführte, am 04. September 2004 Beschwerde an den\nStaatsrat. Sie machten u.a. das Fehlen der Abstände geltend. Der\nStaatsrat am 16. Juni 2004 und das Kantonsgericht am 10. Dezember\n2004 wiesen die Beschwerde der Nachbarn ab.\n\nErwägungen\n\n6. In einem weiteren Rügepunkt machen die Beschwerdeführer\neine Verletzung der Abstandsvorschriften geltend. Nach ihnen hat\ndie Treppe als Baute zu gelten, welche die Abstandsvorschriften insbesondere von Art. 22 BauG einhalten müsse. Der Beschwerdegegner dagegen vertritt die Ansicht, die Anwendung der Abstandsvorschriften setze voraus, dass die Baute eine Fassade habe, was der\nvorliegenden Treppe abgehe. Desgleichen hat die Vorinstanz\ndie Treppe nicht als nach Art. 22 BauG abstandspflichtige Baute\nangesehen.\n\n6.1 Vorliegend besteht die umstrittene Treppe gemäss den bewilligten Plänen vom 22. Januar 2002 aus einer Metallkonstruktion. Diese\nKonstruktion liegt teilweise auf dem Terrain, teilweise wird sie von\nvier Paar Metallstangen getragen, welche eine Höhe zwischen ca. 0.40\nund 2.60 m aufweisen, wobei die Tragstange des obersten Paares\ngegen das Gebäude der Beschwerdeführer hin die maximale Höhe aufweist und die andere links oder nordwestlich auf Grund der Terrainneigung deutlich kleiner ist. Die Treppe hat beidseitig ein ca. 1.30 m\nhohes Geländer, welches mit drei parallel verlaufenden Drähten zwischen Boden und Handlauf versehen ist.\n24\n\n6.2 Eine solche Konstruktion hat die Vorinstanz zu Recht nicht als\nBaute angesehen, von der ein Abstand gemäss Art. 22 BauG einzuhalten ist. Dies will aber nicht heissen, dass die Konstruktion nicht unter\nden bundesrechtlichen Begriff der Bauten und Anlagen fällt, für die\neine Baubewilligung notwendig ist. Deshalb hilft den Beschwerdeführern der Hinweis auf die Rechtsprechung zum Begriff der Baute und\nAnlage nichts. Das Bundesrecht schreibt keine Abstände vor und die\nGrenz- und Gebäudeabstände sind kantonal verschieden geregelt. Der\nKanton Wallis behandelt diese in Art. 22 BauG. Diese Bestimmung handelt von Bauten mit einer Fassade. Auch der Begriff der Fassadenhöhe, der die Basis der Abstandsgrösse darstellt, spricht im Glossar\nzur BauV von einer Fassade als Fläche einer Baute. Auch Art. 10 BauG\ndefiniert den Grenzabstand als Entfernung der Grundstücksgrenze zur\nFassade. Bei der vorliegenden Konstruktion hat die Vorinstanz aber zu\nRecht das Fehlen einer solchen bejaht und deshalb von der Anwendung der Grenzabstände Umgang genommen. Diese Rüge ist somit\nnicht begründet.\n"}