422 Abs. 2 lit. a StPO). Bezüglich der Verteilung dieser Kosten gilt Analoges wie bei der Spruchgebühr (oben E. 8.1; Entscheid Kantonsgericht von Graubünden vom 03.10.2014, SK2 14 52, E. 11b), weshalb der Beschwerdeführer die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzahlen muss, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 15 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus: CHF 110.00 Gerichtsgebühr (inkl. Barauslagenpauschale) werden dem Beschwerdeführer auferlegt.