8.2 Die amtliche Verteidigung wurde mit gerichtlicher Verfügung vom 22. November 2024 bewilligt und es wurde dem Beschwerdeführer der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Verteidiger im Beschwerdeverfahren zugewiesen (vgl. Bst. D. hievor). In Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz des Obergerichts beträgt die Anwaltsentschädigung 500 bis 3 500 Franken (Art. 31 Abs. 2 GGebR). Die Entschädigung ist pauschal (inkl. MWST und Auslagen) auf CHF 2’000.00 festzulegen und vorläufig vom Kanton Uri zu tragen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind Teil der Verfahrenskosten (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 422 Abs. 2 lit.