Es kann nach Billigkeit auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet werden (Art. 18 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement [GGebR, RB 2.3232]). Die ohnehin gefährdete Entwicklung des Beschwerdeführers soll nicht durch erhebliche Gerichtskosten zusätzlich belastet werden. Andererseits rechtfertigt es sich angesichts des erheblichen Verfahrensaufwands und auch aus erzieherischen Gründen nicht, gänzlich von der Kostenerhebung abzusehen. Unter