8. Verfahrenskosten 8.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig; die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Kommt die StPO zur Anwendung, so sind deren Bestimmungen im Lichte der Grundsätze von Art. 4 JStPO – u.a. Schutz und Erziehung der Jugendlichen – auszulegen (Art. 3 Abs. 3 JStPO). In Beschwerdeverfahren vor dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden der Jugendgerichtskommission beträgt die Gerichtsgebühr 100 bis 1 000 Franken. Es kann nach Billigkeit auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet werden (Art.