Jugenddorf vom 5.12.2024) und bei der Beurteilung des Fortschritts bzw. der entsprechenden Dauer der Massnahme ein gewisses Ermessen hat. Für das Gericht ergeben sich keine stichhaltigen Gründe, in dieses Ermessen einzugreifen und die vorausgesehene Dauer der Massnahme bereits zum aktuellen Zeitpunkt einzuschränken bzw. zu kürzen. Somit erscheint die vorgesehene Dauer der angeordneten Abklärungsmassnahme, unter Berücksichtigung des Ermessens der Beschwerdegegnerin, nicht als unverhältnismässig und es bleibt bei der vorgesehenen Dauer von sechs Monaten. Die Beschwerde ist auch im vorliegenden Punkt unbegründet. 7. Fazit