13 Es erscheint dem Gericht ohne Weiteres nachvollziehbar, dass ein stationärer Beobachtungsaufenthalt einen gewissen längeren Zeitraum benötigt, um überhaupt aussagekräftige Erkenntnisse liefern zu können. Der Zeitraum von einem Monat, wie vom Beschwerdeführer subeventualiter beantragt, dürfte dafür regelmässig – so auch vorliegend – zu kurz sein. Die Dauer des Aufenthaltes ist sodann abhängig von den laufenden Entwicklungen während des Aufenthalts und den daraus gewonnenen Erkenntnissen und kann unter Umständen auch kürzer als vorgesehen ausfallen.