Verfügungen sind grundsätzlich nach ihrem materiellen Gehalt und nicht nach ihrer formellen Erscheinung zu beurteilen (vgl. BGE 132 V 76 E. 2). Somit kann der Beschwerdegegnerin gestützt auf den Umstand, dass die Befristung der Massnahme im Dispositiv der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt wurde, keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden. 6.2 Im Übrigen erscheint die vorgesehene Dauer der stationären Beobachtung von sechs Monaten nicht unverhältnismässig lang. In der Praxis dauern solche Aufenthalte «einige Monate» (vgl. E. 2.2 hievor).