Dies kann so interpretiert werden, dass die Beschwerdegegnerin von einer vorläufigen Dauer der angeordneten Massnahme von sechs Monaten ausging. Eine voraussichtliche Dauer von sechs Monaten nahm die Beschwerde-geg- nerin auch in der der angefochtenen Verfügung vorangegangenen Korrespondenz mit dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers an (vgl. Schreiben an den amtlichen Verteidiger vom 10.10.2024). Mithin hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gegenüber kommuniziert, von welchem Zeithorizont sie ausgegangen ist. Auch wenn die Dauer der Massnahme somit nicht formell – im Dispositiv der Verfügung – festgelegt wurde, ergibt sich diese doch materiell aus der Verfügung selbst.