227 Abs. 1 und Abs. 7 StPO). Die Befristung ergibt sich vielmehr implizit aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (vgl. vorstehend E. 5.1 ff. sowie nachstehend E. 6.2). Zum anderen geht es aus dem Begründungsteil der angefochtenen Verfügung hervor, dass die Dauer des Aufenthaltes in der Regel sechs Monate beträgt. Dies kann so interpretiert werden, dass die Beschwerdegegnerin von einer vorläufigen Dauer der angeordneten Massnahme von sechs Monaten ausging.