6. Zeitliche Dauer der angeordneten Beobachtungsmassnahme 6.1 In der Beschwerde wird erwähnt, die Beschwerdegegnerin habe für die Massnahme keine Befristung vorgesehen. Soweit damit bemängelt würde, dass die Beschwerdegegnerin die Massnahme überhaupt nicht befristet hat, könnte dem nicht gefolgt werden bzw. ergäbe sich daraus nichts zugunsten des Beschwerdeführers. Denn zum einen enthalten die hier einschlägigen gesetzlichen Grundlagen keine explizite zeitliche Befristung bzw. keine Verpflichtung der Behörden zur formellen Befristung der Massnahme (anders als etwa für die Untersuchungshaft, vgl. Art. 227 Abs. 1 und Abs. 7 StPO).