Die Rügen in der Beschwerde zur Geeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der angeordneten Abklärungsmassnahme erweisen sich insgesamt als unbegründet. Die Bejahung der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der stationären Beobachtung bedeutet gleichzeitig, dass eine bloss ambulante Abklärung zurzeit nicht ausreichend erfolgsversprechend wäre. Um den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers in der Abklärung gerecht zu werden, ist vielmehr eine stationäre Beobachtung notwendig. Somit ist die Beschwerde auch in dieser Hinsicht unbegründet.