Diese Erkenntnisse 12 wiederum sind für die Beurteilung der dem wichtigen Lebensabschnitt angepassten jugendstrafrechtlichen Sanktion erforderlich, sodass auch die Abwägung der Interessen nicht gegen die Anordnung der Massnahme spricht. Die Rügen in der Beschwerde zur Geeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der angeordneten Abklärungsmassnahme erweisen sich insgesamt als unbegründet.