2019, N. 9 zu Art. 9 JStG). Gerade der vom Beschwerdeführer angeführte Umstand, dass er sich derzeit am Ende seiner Schulbildung befindet und auf Lehrstellensuche ist, rechtfertigt einen solchen Aufenthalt umso mehr. Wie der Beschwerdeführer zutreffend festhält, steht er in einem immanent wichtigen Lebensabschnitt. Angesichts seiner mutmasslichen Delinquenz, seines problematischen Freundeskreises und der Überforderung seines familiären Umfelds ist es nachvollziehbar, dass er in dieser wichtigen Phase in einer Institution abgeklärt wird, die abseits seines üblichen Alltags liegt. Dies ist geradezu beabsichtigt, da es eine ungestörte und besonders fokussierte Untersuchung verspricht.