5.3 Was die Geeignetheit der Einrichtung betrifft, in welcher die stationäre Beobachtung erfolgt, so kann auf die nachvollziehbaren Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung an das Gericht verwiesen werden (vgl. E. 3.2 hievor). Die von der Beschwerdegegnerin gewählte Einrichtung ist eine anerkannte spezialisierte Institution, die genau für solche Beobachtungsabklärungen zuständig ist, wie sie im vorliegenden Fall erforderlich sind (vgl. Hug/Schläfli/Valär, in Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl., 2019, N. 9 zu Art. 9 JStG).