Zur Schwester ist zudem anzumerken, dass sie aufgrund eigener erheblicher psychischer Beschwerden für den Beschwerdeführer als wichtige Stütze im Alltag weggefallen ist. Nicht zuletzt zur Entlastung des familiären Umfelds, welches für die positive Entwicklung des Beschwerdeführers an sich eine wichtige Voraussetzung wäre, aber momentan nicht ausreichend tragfähig ist, erscheint die stationäre Beobachtung des Beschwerdeführers als angemessen. Solche Schutzüberlegungen mit Bezug auf das (familiäre) Umfeld dürfen – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – auch bei der Anordnung einer stationären Beobachtung durchaus mitberücksichtigt werden (vgl. E. 2.2 in fine hievor).