Vielmehr ist die Beurteilung der Beschwerdegegnerin bzw. ihres Sozialdienstes nachvollziehbar, wonach die stationäre Abklärung aufgrund der schweren Einschätzbarkeit des Beschwerdeführers, der letzten Vorkommnisse (einschliesslich der neuen Erkenntnisse betreffend Cannabiskonsum) sowie der massiven Überforderung der Mutter, die nebst der Schwester seine wichtigste Bezugsperson im Alltag ist, erforderlich sei. Zur Schwester ist zudem anzumerken, dass sie aufgrund eigener erheblicher psychischer Beschwerden für den Beschwerdeführer als wichtige Stütze im Alltag weggefallen ist.