ihr Ermessen bei der Anordnung der stationären (aber nicht geschlossenen) Beobachtung nicht pflichtgemäss ausgeübt hätte, kann nicht gesagt werden. Vielmehr ist die Beurteilung der Beschwerdegegnerin bzw. ihres Sozialdienstes nachvollziehbar, wonach die stationäre Abklärung aufgrund der schweren Einschätzbarkeit des Beschwerdeführers, der letzten Vorkommnisse (einschliesslich der neuen Erkenntnisse betreffend Cannabiskonsum) sowie der massiven Überforderung der Mutter, die nebst der Schwester seine wichtigste Bezugsperson im Alltag ist, erforderlich sei.