Angesichts des erheblichen Deliktsvorwurfs, der Rückfälligkeit innert kurzer Zeit und während noch laufender Untersuchung zu früheren Delikten sowie des ohnehin anspruchsvollen sozialen und persönlichen Umfelds des Beschwerdeführers ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dies mit besonderer Sorgfalt tut (vgl. E. 2.2 hievor), zumal ihr bei der Wahl der Abklärungsmassnahmen ein gewisser Ermessenspielraum zusteht. Dass die Beschwerdegegnerin 11