Wie schon zuvor soll der Beschwerdeführer dabei mutmasslich als Teil einer Gruppe Jugendlicher aus seinem Freundeskreis in die Vorfälle involviert gewesen sein. Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen der von ihr zu diesen Delikten eröffneten Strafuntersuchungen wiederum die nötigen Abklärungen für die erforderlichen Sanktionen zu treffen.