Sein Verhältnis zur Mutter wurde als «ambivalent» beschrieben (vgl. E. 4.2 hievor), wodurch bereits damals ein gewisser «Unsicherheitsfaktor» bestand. Angesichts des damals zu untersuchenden Deliktsvorwurfs (Ladendiebstahl, Reisen ohne Fahrausweis) war diese Unsicherheit im Rahmen des Ermessens der Beschwerdegegnerin und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips noch hinnehmbar.