Sicherlich trifft es zu, dass der Beschwerdegegnerin aus dem früheren Verfahren bereits wesentliche Aspekte der persönlichen Situation des Beschwerdeführers bekannt sind, etwa sein familiäres Zusammenleben mit der Mutter und der Schwester. Wie bereits damals vom Sozialdienst festgestellt wurde, war jedoch schon im früheren Verfahren beim Beschwerdeführer schwer zu unterscheiden, welche seiner Erzählungen stimmig waren und welche nicht (vgl. E. 4.4 hievor). Sein Verhältnis zur Mutter wurde als «ambivalent» beschrieben (vgl. E. 4.2 hievor), wodurch bereits damals ein gewisser «Unsicherheitsfaktor» bestand.