5. Anordnung einer stationären Beobachtung 5.1 Zunächst kann der Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, soweit er ausführt, die Beschwerdegegnerin kenne seine persönlichen Verhältnisse aus dem früheren Verfahren bereits ausreichend. Sicherlich trifft es zu, dass der Beschwerdegegnerin aus dem früheren Verfahren bereits wesentliche Aspekte der persönlichen Situation des Beschwerdeführers bekannt sind, etwa sein familiäres Zusammenleben mit der Mutter und der Schwester.