4.7 Gestützt auf den Abklärungsbericht 2024 erliess die Beschwerdegegnerin am 16. September 2024 einen Strafbefehl. Darin sprach sie gegenüber dem Beschwerdeführer für die seit November 2023 untersuchten Delikte (vgl. E. 4.1 hievor) eine teilbedingte Strafe in Form der persönlichen Leistung aus und ordnete als Schutzmassnahme eine persönliche Betreuung nach Art. 13 JStG an.