8 Abschliessend wird im Abklärungsbericht 2024 empfohlen, dass eine bedingte/teilbedingte Strafe nach Art. 35 JStG verbunden mit einer persönlichen Betreuung nach Art. 13 JStG, welche durch den Sozialdienst der Beschwerdegegnerin übernommen werden könne, anzuordnen sei. Der Beschwerdeführer sei sowohl in seiner schulischen wie emotionalen Entwicklung stark gefährdet und benötige eine Person, mit der er über Dinge sprechen könne, die ihn bewegen würden. Ebenso benötige der Beschwerdeführer Unterstützung, um den schulischen Anforderungen gerecht werden zu können.