Mit dem Grossvater (väterlicherseits, Anmerkung des Gerichts) gehe er hie und da in die Moschee. Der Beschwerdeführer sei in den Abklärungsgesprächen offen gewesen und habe ausführlich erzählt. Die Erzählungen seien jedoch nicht immer übereinstimmend mit den Wahrnehmungen aussenstehender Personen bzw. den Fakten gewesen.