4.2 Zu den familiären Verhältnissen wurde im Abklärungsbericht 2024 festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und der Schwester zusammenwohne. Die Eltern seien geschieden. Die Scheidung und die vorherige Zeit sei konfliktbehaftet und von psychischer wie auch physischer Gewalt durch den Ehemann geprägt gewesen. Das Verhältnis des Beschwerdeführers zur Mutter sei ambivalent. Einerseits erzähle der Beschwerdeführer, sie sei die beste Mutter der Welt. Auch helfe der Beschwerdeführer zur Entlastung der Mutter im Alltag (Kochen, Aufräumen etc.).