gezeigt. Im ergänzenden Kurzbericht des Sozialdienstes der Beschwerdegegnerin vom 9. Oktober 2024 werde dies auch empfohlen. Aufgrund der neuen Erkenntnisse und der schweren Einschätzbarkeit des Beschwerdeführers werde für die vertiefte Abklärung der persönlichen Verhältnisse eine stationäre Beobachtung angeordnet. In der Beschwerdeantwort führt die Beschwerdegegnerin ergänzend aus (act. 3.2 S. 6 Ziff. 12), seien die Abklärungen nicht im ambulanten Rahmen möglich, brauche es ein stationäres Setting, wobei der Beschwerdeführer in einer offenen Institution und nicht einem geschlossenen Setting sei (act. 3.2 S. 9 Ziff.