5 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seien zwar im Rahmen eines früheren Verfahrens durch den Sozialdienst der Beschwerdegegnerin abgeklärt worden. Aufgrund der seitdem neu aufgetretenen Delikte und der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer trotz kurzzeitiger Festnahme erneut zu strafbaren Handlungen habe hinreissen lassen, sowie der Hinweise anlässlich der letzten Einvernahme und aus der Familie zu seinem gesteigerten Cannabiskonsum sei eine vertiefte Abklärung der persönlichen Verhältnisse an-