Zeit für persönliche Gespräche, Delikts- oder Vergangenheitsaufarbeitung oder therapeutische Sitzungen bzw. persönliche (Kennenlern-)Gespräche seien nicht eingeplant und würden nicht stattfinden. Der Beschwerdeführer sei auch mit weiteren Jugendlichen, die nicht zur Beobachtung im Jugenddorf seien, eingeteilt. Der Aufenthalt im Jugenddorf gleiche mehr einer (vorsorglichen) Unterbringung als einer stationären Beobachtung. Die verfügte Massnahme sei zum von ihr angestrebten Zweck der Erörterung der persönlichen Verhältnisse ungeeignet. Der Beschwerdeführer sei derzeit im Abschluss seiner Schulbildung und bei der Lehrstellensuche.