Die Situation werde durch den Sozialarbeiter weiterhin beobachtet und festgestellt. Es sei überdies nicht ersichtlich, inwiefern die Unterbringung im Jugenddorf Bad Knutwil den Zweck verfolge, die persönliche Situation des Beschwerdeführers abzuklären. Aus den Unterlagen sei zu entnehmen, dass die Tagesstruktur des Beschwerdeführers mit (Schwerst-)Arbeit u.a. im Lackierwerk bzw. der Betriebswartung sowie kurzzeitigen Schul- und Atelieraufenthalten gefüllt sei. Zeit für persönliche Gespräche, Delikts- oder Vergangenheitsaufarbeitung oder therapeutische Sitzungen bzw. persönliche (Kennenlern-)Gespräche seien nicht eingeplant und würden nicht stattfinden.