3. Vorbringen der Parteien 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat mit angefochtener Verfügung für den Beschwerdeführer eine stationäre Beobachtung angeordnet. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend (act. 2.1 S. 9 Ziff. 23 ff.), seine Persönlichkeit sei der Beschwerdegegnerin bereits umfassend bekannt. Insbesondere sei die Beschwerdegegnerin umfassend über Familie, Erziehung, Schule und Beruf des Beschwerdeführers informiert. Es bestehe bereits eine Massnahme der persönlichen Betreuung durch den Sozialarbeiter der Beschwerdegegnerin. Die Situation werde durch den Sozialarbeiter weiterhin beobachtet und festgestellt.