, 2019, N. 3 zu Art. 9 JStG). Wenn es sich um schwere Straftaten handelt oder wenn aus persönlichen Gründen eine Schutzmassnahme in Betracht kommt, dann hat die Untersuchungsbehörde die persönlichen Verhältnisse sorgfältig abzuklären, «namentlich in Bezug auf Familie, Erziehung, Schule und Beruf» (Aebersold/Pruin/Weber, Schweizerisches Jugendstrafrecht, 4. Aufl., Bern 2024, N 339). Speziell vorgesehen ist die Abklärung in einer Beobachtungsstation, wo die persönliche Situation eines Jugendlichen besonders sorgfältig untersucht und mit ihm zusammen seine weitere Entwicklung und insbesondere seine berufliche Zukunft geplant werden können.