2019, N. 3 zu Art. 9 JStG). Dies ist Ausdruck des im Jugendstrafprozess allgemein geltenden Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 4 Abs. 3 JStPO). Eine Abklärung der persönlichen Verhältnisse ist etwa dann nicht erforderlich, wenn die notwendigen Informationen schon in einem vorgängigen Verfahren gewonnen werden konnten und noch aktuell sind (vgl. Hug/Schläfli/Valär,in Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl., 2019, N. 3 zu Art. 9 JStG).