Bei den Abklärungsmassnahmen gemäss Art. 9 Abs. 1 JStG geht es in erster Linie darum, sich ein klares Bild über die persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen zu verschaffen, namentlich in Bezug auf Familie, Erziehung, Schule, Freizeitgestaltung und Beruf (Hug/Schläfli/Valär, in Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl., 2019, N. 4 zu Art. 9 JStG). Eine ausführliche Abklärung der persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen ist nicht notwendigerweise in jedem Fall vorzunehmen, sondern nur dann, wenn sie für den Sanktionenentscheid erforderlich ist (Hug/Schläfli/Valär, in Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl., 2019, N. 3 zu Art. 9 JStG).