2.2 Soweit dies für den Entscheid über die Anordnung einer Schutzmassnahme oder Strafe erforderlich ist, klärt die zuständige Behörde die persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen ab, namentlich in Bezug auf Familie, Erziehung, Schule und Beruf. Zu diesem Zweck kann sie auch eine ambulante oder stationäre Beobachtung anordnen (Art. 9 Abs. 1 JStG). Bei den Abklärungsmassnahmen gemäss Art. 9 Abs. 1 JStG geht es in erster Linie darum, sich ein klares Bild über die persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen zu verschaffen, namentlich in Bezug auf Familie, Erziehung, Schule, Freizeitgestaltung und Beruf (Hug/Schläfli/Valär, in Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl.