3 Das JStG ist dem Grundsatz des Schutzes und der Erziehung des Jugendlichen verpflichtet (vgl. Art. 2 Abs. 1). Den Lebens- und Familienverhältnissen des Jugendlichen sowie der Entwicklung seiner Persönlichkeit ist besondere Beachtung zu schenken (Art. 2 Abs. 2 JStG).