1.3 Gemäss Art. 38 Abs. 1 JStPO ist zum Ergreifen von Rechtsmitteln der oder die urteilsfähige Jugendliche (lit. a) und die gesetzliche Vertretung oder, wo diese fehlt, die Behörde des Zivilrechts (lit. b) legitimiert. Insofern ist der 14-jährige bzw. bald 15-jährige Beschwerdeführer vorliegend berechtigt, die Verfügung betreffend Anordnung der Beobachtung mit Beschwerde anzufechten. Auf die im Weiteren form- und fristgerechte (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO) Beschwerde ist einzutreten. 2. Grundlagen 2.1