1.2 Für den Entscheid zuständig ist die Beschwerdeinstanz (Art. 39 Abs. 3 JStPO). Die Zuständigkeit der Vorsitzenden der Jugendgerichtskommission als Beschwerdeinstanz in Jugendstrafsachen ergibt sich aus Art. 54 Abs. 2 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, RB 2.3221]).