1. Formelles 1.1 Gegen die Anordnung der Beobachtung im Sinne von Art. 9 Schweizerisches Jugendstrafgesetz (JStG, SR 311.1) kann gemäss Art. 39 Abs. 2 lit. b Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) Beschwerde geführt werden. Die Zulässigkeit der Beschwerde und die Beschwerdegründe richten sich gemäss Art. 39 Abs. 1 JStPO nach Art. 393 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Im Übrigen sind die Bestimmungen der StPO anwendbar, sofern die JStPO keine besondere Regelung enthält (Art. 3 Abs. 1 JStPO).