Mit Replik vom 29. November 2024 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Duplik vom 12. Dezember 2024 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. Dezember 2024 stellte das Gericht dem Beschwerdeführer die Duplik zu und teilte mit, dass der Schriftenwechsel als geschlossen erachtet und das Gericht über die Sache entscheiden werde. Erwägungen: