Mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde. Er beantragt, es sei die Anordnung einer stationären Beobachtung gegen den Beschwerdeführer vom 21. Oktober 2024 aufzuheben und es sei auf die Anordnung der Abklärung der persönlichen Verhältnisse zu verzichten. Eventualiter sei anstelle der stationären Beobachtung eine ambulante Beobachtung anzuordnen. Subeventualiter sei die stationäre Beobachtung auf eine Maximaldauer von einem Monat zu befristen. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.