{"Signatur": "UR_OG_999", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-01-31", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_999_2025-OG-JGP-24-1_2025-01-31.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/38230", "Checksum": "b04c010e74e8d2b322c7d3bcf62ec345"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG JGP 24 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht sonstige 31.01.2025 2025_OG JGP 24 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  sonstige"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung einer stationären Beobachtung. 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Kurzbericht Jugenddorf vom 5.12.2024) und bei der\nBeurteilung des Fortschritts bzw. der entsprechenden Dauer der Massnahme ein gewisses Ermessen\nhat. Für das Gericht ergeben sich keine stichhaltigen Gründe, in dieses Ermessen einzugreifen und die\nvorausgesehene Dauer der Massnahme bereits zum aktuellen Zeitpunkt einzuschränken bzw. zu kürzen. Somit erscheint die vorgesehene Dauer der angeordneten Abklärungsmassnahme, unter Berücksichtigung des Ermessens der Beschwerdegegnerin, nicht als unverhältnismässig und es bleibt bei der\nvorgesehenen Dauer von sechs Monaten. Die Beschwerde ist auch im vorliegenden Punkt unbegründet.\n\n7. Fazit\n\nNach dem Ausgeführten hält die angefochtene Abklärungsmassnahme einer Überprüfung stand. Die\nBeschwerde ist abzuweisen.\n\n8. Verfahrenskosten\n8.1\nDas Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig; die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1\nStPO). Kommt die StPO zur Anwendung, so sind deren Bestimmungen im Lichte der Grundsätze von\nArt. 4 JStPO – u.a. Schutz und Erziehung der Jugendlichen – auszulegen (Art. 3 Abs. 3 JStPO). In Beschwerdeverfahren vor dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden der Jugendgerichtskommission beträgt die Gerichtsgebühr 100 bis 1 000 Franken. Es kann nach Billigkeit auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet werden (Art. 18 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement [GGebR, RB 2.3232]). Die ohnehin gefährdete Entwicklung des Beschwerdeführers soll nicht durch erhebliche Gerichtskosten zusätzlich belastet werden. Andererseits rechtfertigt es sich angesichts des erheblichen Verfahrensaufwands\nund auch aus erzieherischen Gründen nicht, gänzlich von der Kostenerhebung abzusehen. Unter\n\n14\nBerücksichtigung sämtlicher Umstände ist die Gebühr auf CHF 100.00 (zuzüglich Barauslagenpauschale\nvon CHF 10.00, vgl. Art. 25 Abs. 2 GGebR) festzusetzen und geht diese zulasten des Beschwerdeführers.\n\n8.2\nDie amtliche Verteidigung wurde mit gerichtlicher Verfügung vom 22. November 2024 bewilligt und es\nwurde dem Beschwerdeführer der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Verteidiger im Beschwerdeverfahren zugewiesen (vgl. Bst. D. hievor). In Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz des\nObergerichts beträgt die Anwaltsentschädigung 500 bis 3 500 Franken (Art. 31 Abs. 2 GGebR). Die Entschädigung ist pauschal (inkl. MWST und Auslagen) auf CHF 2’000.00 festzulegen und vorläufig vom\nKanton Uri zu tragen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind Teil der Verfahrenskosten (Art. 44\nAbs. 2 JStPO i.V.m. Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Bezüglich der Verteilung dieser Kosten gilt Analoges wie\nbei der Spruchgebühr (oben E. 8.1; Entscheid Kantonsgericht von Graubünden vom 03.10.2014, SK2\n14 52, E. 11b), weshalb der Beschwerdeführer die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzahlen\nmuss, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).\n\n15\nDas Obergericht erkennt:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus:\n\nCHF 110.00 Gerichtsgebühr (inkl. Barauslagenpauschale)\n\nwerden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n\n3. Der Kanton Uri richtet dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, RA MLaw Markus\nJ. Meier, für das Beschwerdeverfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 2'000.00 (inklusive\nMWST und Auslagen) aus. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, dem Kanton Uri die dem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung von CHF 2'000.00 zurückzuzahlen, sobald es seine\nwirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.\n\n4. Eröffnung\n\n- Beschuldigter/Beschwerdeführer, vertr. durch RA MLaw Markus J. Meier\n\n- Beschwerdegegnerin\n\nAltdorf, 31. Januar 2025\n\nOBERGERICHT DES KANTONS URI\nPräsidium Jugendgerichtskommission\n\nDie Vorsitzende Der Gerichtsschreiber\n\nLenka Ziegler Matthias Jenal\n\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert\n30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,\nin der in Art. 42 Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]) vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des BGG. Erforderlich\nist unter anderem, dass der vorliegende Beschwerdeentscheid einen nicht wieder gutzumachenden\nNachteil bewirken kann.\nVersand:\n\n16\n"}