{"Signatur": "UR_OG_999", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-01-31", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_999_2025-OG-JGP-24-1_2025-01-31.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/38230", "Checksum": "b04c010e74e8d2b322c7d3bcf62ec345"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG JGP 24 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht sonstige 31.01.2025 2025_OG JGP 24 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  sonstige"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung einer stationären Beobachtung. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:30", "Checksum": "ae51359d50d1eaf67f888d3259eb8434", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht sonstige 31.01.2025 2025_OG JGP 24 1\nRegeste:\nAnordnung einer stationären Beobachtung. \n\n5.3\nWas die Geeignetheit der Einrichtung betrifft, in welcher die stationäre Beobachtung erfolgt, so kann\nauf die nachvollziehbaren Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung an das Gericht verwiesen werden (vgl. E. 3.2 hievor). Die von der Beschwerdegegnerin gewählte Einrichtung ist\neine anerkannte spezialisierte Institution, die genau für solche Beobachtungsabklärungen zuständig\nist, wie sie im vorliegenden Fall erforderlich sind (vgl. Hug/Schläfli/Valär, in Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl., 2019, N. 9 zu Art. 9 JStG). Gerade der vom Beschwerdeführer angeführte Umstand, dass\ner sich derzeit am Ende seiner Schulbildung befindet und auf Lehrstellensuche ist, rechtfertigt einen\nsolchen Aufenthalt umso mehr. Wie der Beschwerdeführer zutreffend festhält, steht er in einem immanent wichtigen Lebensabschnitt. Angesichts seiner mutmasslichen Delinquenz, seines problematischen Freundeskreises und der Überforderung seines familiären Umfelds ist es nachvollziehbar, dass\ner in dieser wichtigen Phase in einer Institution abgeklärt wird, die abseits seines üblichen Alltags liegt.\nDies ist geradezu beabsichtigt, da es eine ungestörte und besonders fokussierte Untersuchung verspricht. Von einem «Herausreissen» aus einem bewährten und intakten sozialen Umfeld kann entgegen der Beschwerde jedenfalls nicht gesprochen werden. Ein Austausch mit der Regelschule des Beschwerdeführers findet zudem statt (vgl. Kurzbericht Jugenddorf vom 5.12.2024, act. 3.3), genauso wie\nder Austausch mit der Familie (vgl. E. 3.2 hievor). Das hauptsächliche Lernziel in der zweiten Oberstufe\nliegt schliesslich sowohl in der Regelschule als auch im Jugenddorf auf der Berufsfindung. Eine widersprüchliche Zielsetzung, die der Entwicklung des Beschwerdeführers abträglich wäre, liegt entsprechend nicht vor. Im Gegenteil wird der Beschwerdeführer im Rahmen der stationären Beobachtung in\nder Berufsfindung intensiv unterstützt, wobei sich aus dieser intensiven Begleitung nützliche und notwendige Informationen bezüglich seiner weiteren Orientierung ergeben werden. Diese Erkenntnisse\n12\nwiederum sind für die Beurteilung der dem wichtigen Lebensabschnitt angepassten jugendstrafrechtlichen Sanktion erforderlich, sodass auch die Abwägung der Interessen nicht gegen die Anordnung der\nMassnahme spricht. Die Rügen in der Beschwerde zur Geeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit\nder angeordneten Abklärungsmassnahme erweisen sich insgesamt als unbegründet. Die Bejahung der\nGeeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der stationären Beobachtung bedeutet gleichzeitig,\ndass eine bloss ambulante Abklärung zurzeit nicht ausreichend erfolgsversprechend wäre. Um den\npersönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers in der Abklärung gerecht zu werden, ist vielmehr\neine stationäre Beobachtung notwendig. Somit ist die Beschwerde auch in dieser Hinsicht unbegründet.\n\n6. Zeitliche Dauer der angeordneten Beobachtungsmassnahme\n6.1\nIn der Beschwerde wird erwähnt, die Beschwerdegegnerin habe für die Massnahme keine Befristung\nvorgesehen. Soweit damit bemängelt würde, dass die Beschwerdegegnerin die Massnahme überhaupt\nnicht befristet hat, könnte dem nicht gefolgt werden bzw. ergäbe sich daraus nichts zugunsten des\nBeschwerdeführers. Denn zum einen enthalten die hier einschlägigen gesetzlichen Grundlagen keine\nexplizite zeitliche Befristung bzw. keine Verpflichtung der Behörden zur formellen Befristung der Massnahme (anders als etwa für die Untersuchungshaft, vgl. Art. 227 Abs. 1 und Abs. 7 StPO). Die Befristung\nergibt sich vielmehr implizit aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz (vgl. vorstehend E. 5.1 ff. sowie\nnachstehend E. 6.2). Zum anderen geht es aus dem Begründungsteil der angefochtenen Verfügung\nhervor, dass die Dauer des Aufenthaltes in der Regel sechs Monate beträgt. Dies kann so interpretiert\nwerden, dass die Beschwerdegegnerin von einer vorläufigen Dauer der angeordneten Massnahme von\nsechs Monaten ausging. Eine voraussichtliche Dauer von sechs Monaten nahm die Beschwerde-geg-\nnerin auch in der der angefochtenen Verfügung vorangegangenen Korrespondenz mit dem amtlichen\nVerteidiger des Beschwerdeführers an (vgl. Schreiben an den amtlichen Verteidiger vom 10.10.2024).\nMithin hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gegenüber kommuniziert, von welchem\nZeithorizont sie ausgegangen ist. Auch wenn die Dauer der Massnahme somit nicht formell – im Dispositiv der Verfügung – festgelegt wurde, ergibt sich diese doch materiell aus der Verfügung selbst.\nVerfügungen sind grundsätzlich nach ihrem materiellen Gehalt und nicht nach ihrer formellen Erscheinung zu beurteilen (vgl. BGE 132 V 76 E. 2). Somit kann der Beschwerdegegnerin gestützt auf den Umstand, dass die Befristung der Massnahme im Dispositiv der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt\nwurde, keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden.\n\n6.2\nIm Übrigen erscheint die vorgesehene Dauer der stationären Beobachtung von sechs Monaten nicht\nunverhältnismässig lang. In der Praxis dauern solche Aufenthalte «einige Monate» (vgl. E. 2.2 hievor).\n\n"}