{"Signatur": "UR_OG_999", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2025-01-31", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_999_2025-OG-JGP-24-1_2025-01-31.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/38230", "Checksum": "b04c010e74e8d2b322c7d3bcf62ec345"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2025_OG JGP 24 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht sonstige 31.01.2025 2025_OG JGP 24 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht sonstige"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  sonstige"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  sonstige"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung einer stationären Beobachtung. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:30", "Checksum": "ae51359d50d1eaf67f888d3259eb8434", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht sonstige 31.01.2025 2025_OG JGP 24 1\nRegeste:\nAnordnung einer stationären Beobachtung. \n\n5. Anordnung einer stationären Beobachtung\n5.1\nZunächst kann der Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, soweit er ausführt,\ndie Beschwerdegegnerin kenne seine persönlichen Verhältnisse aus dem früheren Verfahren bereits\nausreichend. Sicherlich trifft es zu, dass der Beschwerdegegnerin aus dem früheren Verfahren bereits\nwesentliche Aspekte der persönlichen Situation des Beschwerdeführers bekannt sind, etwa sein familiäres Zusammenleben mit der Mutter und der Schwester. Wie bereits damals vom Sozialdienst festgestellt wurde, war jedoch schon im früheren Verfahren beim Beschwerdeführer schwer zu unterscheiden, welche seiner Erzählungen stimmig waren und welche nicht (vgl. E. 4.4 hievor). Sein Verhältnis zur Mutter wurde als «ambivalent» beschrieben (vgl. E. 4.2 hievor), wodurch bereits damals ein\ngewisser «Unsicherheitsfaktor» bestand. Angesichts des damals zu untersuchenden Deliktsvorwurfs\n(Ladendiebstahl, Reisen ohne Fahrausweis) war diese Unsicherheit im Rahmen des Ermessens der Beschwerdegegnerin und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips noch hinnehmbar.\nSeither bzw. seit der letzten Abklärung haben sich jedoch entscheidende neue Entwicklungen ergeben,\ndie die ohnehin angespannte Situation des Beschwerdeführers – insbesondere seine starke Gefährdung in schulischer wie emotionaler Entwicklung (vgl. E. 4.6 hievor) – in einem noch besorgniserregenderen Licht erscheinen lassen.\n5.2\nKurz nach Erledigung der Strafuntersuchung betreffend die Delikte vom Herbst 2023, die mit Strafbefehl vom 16. September 2024 erledigt wurde, war der Beschwerdeführer mutmasslich erneut an Straftaten beteiligt. Dabei handelt es sich um Körperverletzung und Raub – und damit um zwei wesentlich\nschwerwiegendere Deliktsvorwürfe als noch im vorangegangenen Strafverfahren. Wie schon zuvor soll\nder Beschwerdeführer dabei mutmasslich als Teil einer Gruppe Jugendlicher aus seinem Freundeskreis\nin die Vorfälle involviert gewesen sein. Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen der von ihr zu diesen\nDelikten eröffneten Strafuntersuchungen wiederum die nötigen Abklärungen für die erforderlichen\nSanktionen zu treffen. Angesichts des erheblichen Deliktsvorwurfs, der Rückfälligkeit innert kurzer Zeit\nund während noch laufender Untersuchung zu früheren Delikten sowie des ohnehin anspruchsvollen\nsozialen und persönlichen Umfelds des Beschwerdeführers ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass\ndie Beschwerdegegnerin dies mit besonderer Sorgfalt tut (vgl. E. 2.2 hievor), zumal ihr bei der Wahl\nder Abklärungsmassnahmen ein gewisser Ermessenspielraum zusteht. Dass die Beschwerdegegnerin\n11\nihr Ermessen bei der Anordnung der stationären (aber nicht geschlossenen) Beobachtung nicht pflichtgemäss ausgeübt hätte, kann nicht gesagt werden. Vielmehr ist die Beurteilung der Beschwerdegegnerin bzw. ihres Sozialdienstes nachvollziehbar, wonach die stationäre Abklärung aufgrund der schweren Einschätzbarkeit des Beschwerdeführers, der letzten Vorkommnisse (einschliesslich der neuen Erkenntnisse betreffend Cannabiskonsum) sowie der massiven Überforderung der Mutter, die nebst der\nSchwester seine wichtigste Bezugsperson im Alltag ist, erforderlich sei. Zur Schwester ist zudem anzumerken, dass sie aufgrund eigener erheblicher psychischer Beschwerden für den Beschwerdeführer\nals wichtige Stütze im Alltag weggefallen ist. Nicht zuletzt zur Entlastung des familiären Umfelds, welches für die positive Entwicklung des Beschwerdeführers an sich eine wichtige Voraussetzung wäre,\naber momentan nicht ausreichend tragfähig ist, erscheint die stationäre Beobachtung des Beschwerdeführers als angemessen. Solche Schutzüberlegungen mit Bezug auf das (familiäre) Umfeld dürfen –\nentgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – auch bei der Anordnung einer stationären Beobachtung durchaus mitberücksichtigt werden (vgl. E. 2.2 in fine hievor).\n\n"}